ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

  • Angebote

Kostenvoranschläge und Angebote sind freibleibend. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor.

  • Auftragserteilung

Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Lieferer die Bestellung schriftlich bestätigt hat; das gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Der Lieferer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen) oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben.

  • Preise

Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen  höhe hinzu. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrags nötig sind, sind bauseits zu verrichten, oder werden gesondert berechnet. Das gilt insbesondere für Stemm-, Putz-, und Maurerarbeiten oder dgl. Elektro-Installation bauseits. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

  • Zahlung

Falls nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen: Ein Drittel bei Auftragserteilung, ein Drittel bei Montage- bzw. Fertigungsbeginn, ein Drittel bei Rechnungsbegleichung. Zahlung innerhalb 10 Tagen nach Erhalt 2% Skonto, 30 Tage netto. Zahlungsverzug hat Zurückhaltung der Lieferung zur Folge. Lohnarbeiten sind ohne Abzug sofort zahlbar.

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtliche offenstehenden Forderungen sofort fällig. Der Lieferer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist von 14 Kalendertagen berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzubrechen und Schadensersatzansprüche zu stellen. Reklamation schließt Zahlung nicht aus.

  • Lieferung und Montage

Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers. Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse, sowie Maurer-, Stemm- und Putzarbeiten sind bauseits zu stellen. Elektro-Installation immer bauseits. Der Auftraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw. Liefertermine nur insofern verlangen, als er sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und die vereinbarte Zahlung beim Lieferer eingegangen ist.

Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Lieferer insoweit von der Verpflichtung der Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Lieferers nicht unverzüglich Abhilfe, so , so kann dieser Schadensersatz verlangen, bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Lieferer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu.

Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse) im Betrieb des Lieferers oder eines seiner Unterlieferanten entbinden den Lieferer von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn, für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Erwächst dem Auftraggeber Schaden wegen einer Verzögerung, die der Lieferer zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen. Bei Lieferverzug durch Verschulden eines Vorlieferanten verlängert sich die Lieferzeit des Lieferanten automatisch.

  • Abnahme

Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Das gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder -lieferungen. Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 7 Kalendertagen als erfolgt. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

  • Gewährleistung

Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen. Andere Mängelrügen unterliegen den gesetzlichen Fristen bzw. denen der VOB, sofern diese Vertragsgrundlage ist. Vorher und ohne Zustimmung des Lieferers vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Dem Lieferer muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann Minderung oder Wandlung verlangt werden. Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt der Lieferer eine Gewährleistung nur für die von ihm ausgeführten Lieferungen oder Leistungen. Für Schäden an Lieferungen oder Leistungen des Lieferers, die von nachfolgenden Bauhandwerkern verursacht worden sind, wird keine Gewährleistung übernommen.

  • Schadensersatz

Die Haftung des Lieferers richtet sich ausschließlich nach diesen Lieferung Zahlungsbedingungen. Alle hiernach nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche — auch Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund — sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertagsverletzung durch den Lieferer, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

  • Eigentumsvorbehalt

Die Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zum Eingang der Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum des Lieferers. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Lieferer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Lieferers, so ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an den neuen Gegenstand auf den Lieferer.

  • Gerichtstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Aachen.